DGAP-News: Haier Smart Home Co.,Ltd.
/ Schlagwort(e): Dividende
Haier Smart Home Co., Ltd. Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2022 hat beschlossen, je D-Namensstammaktie eine Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,06534990 brutto Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,05881491 abzgl. 10 % Quellensteuer in China zahlbar ab 23. August 2022 für das Geschäftsjahr 2021 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind diejenigen Aktionäre, für die am 22. August 2022 (Stichtag) Aktien der Gesellschaft verbucht sein werden. Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,0598 RMB richtet sich nach dem Durchschnittswechselkurs der letzten 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung. Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) am 23. August 2022 "ex-Dividende". Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %. Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die auf chinesische Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der Ermittlung der Einkünfte steuerlich abziehbar sein. Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der Regel die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % (effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer (abhängig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I 2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern („BZSt“) zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine Befreiung vorliegt.1 Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu erreichen. __________ 1 Siehe https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2022.pdf
1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen halten:
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften):
Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären kann die chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet werden. Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und damit weder eine vollumfängliche Darstellung aller nationalen oder internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten konkreter Einzelfälle Rechnung tragen kann. Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu lassen.
Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd. Deutsche Bank Aktiengesellschaft
16.08.2022 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Haier Smart Home Co.,Ltd. |
Haier Industrial Park, Laoshan District | |
26610 Qingdao | |
China | |
Telefon: | +49 6172 9454 143 |
Fax: | +49 6172 9454 42143 |
E-Mail: | ir@haier.hk |
Internet: | smart-home.haier.com |
ISIN: | CNE1000031C1, CNE000000CG9, CNE1000048K8 |
WKN: | A2JM2W, A2QHT7 |
Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
EQS News ID: | 1418757 |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
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1418757 16.08.2022 CET/CEST
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1 Lab Features sind in der Regel Funktionalitäten, die aus der Ideenschmiede der Anleger-Community heraus entstehen. Im frühen Stadium handelt es sich dabei um experimentelle Funktionalitäten, deren Entwicklungsprozess maßgeblich durch Nutzung und daraus abgeleiteten Feedback seitens der Community bestimmt wird. Bei der Einbindung externer Services oder Funktionalitäten kann die Funktionsweise nur soweit gewährleistet werden, wie die einzelnen Prozesselemente wie bspw. Schnittstellen miteinander interagieren.
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