DGAP-Ad-hoc: Lang & Schwarz Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Rechtssache
Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft hat heute, parallel zur heute durchgeführten Hauptversammlung, geänderte Körperschaftsteuerbescheide des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhalten, welche namentlich der Kapitalertragsteueranrechnung aus einer Reihe von Geschäften der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft in den genannten Veranlagungszeiträumen die steuerliche Anerkennung versagen. Auf dieser Grundlage macht das Finanzamt Düsseldorf-Mitte die Erstattung von angerechneter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in einem Gesamtbetrag von EUR 9,6 Mio. zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 4,4 Mio. (insgesamt EUR 14,0 Mio.) geltend. Den Erlass dieser Bescheide hatte das Finanzamt Düsseldorf-Mitte bereits durch Übersendung eines Zwischenberichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf betreffend die steuerliche Prüfung der Kapitalertragsteueranrechnung der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2008 bis 2009 am 23. August 2021 vorbereitet. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft hatte hierauf in substanziellem Umfang Rückstellungen gebildet und dies sowie den Zwischenbericht zum Gegenstand einer Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2021 gemacht. Zu dem Zwischenbericht hat die Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Mitte Stellung genommen. Die nunmehr geforderte Nachzahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (einschließlich Zinsen) ist durch die Rückstellungsbildung vollständig gedeckt.
Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft wird der in den Änderungsbescheiden enthaltenen Zahlungsaufforderung von insgesamt EUR 14,0 Mio. umgehend nachkommen, schon um der weiteren Entstehung von Zinsen auf die geltend gemachten Beträge vorzubeugen. Die Zahlung wird die notwendige laufende Liquidität der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft für ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht wesentlich beeinträchtigen. Inhaltlich hält der Vorstand der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft die Änderungsbescheide für unzutreffend. Die Gesellschaft wird daher gegen die Bescheide Einspruch einlegen und im Fall der Nichtabhilfe Klage zum zuständigen Finanzgericht Düsseldorf erheben. Eine etwaige vollständige oder teilweise Rückerstattung der Nachzahlung hängt vom Ausgang des Einspruchs- oder Klageverfahrens ab. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft sieht im Übrigen mit Blick auf den Verfahrensstatus und die steuerliche Einordnung der Angelegenheit von einer weiteren inhaltlichen Kommentierung dieses Sachverhaltes ab.
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