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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft · ISIN: DE0007042301 · EQS - adhoc-News (41 Veröffentlichungen)
Relevanz: Deutschland · Primärmarkt: Deutschland · EQS NID: 1346471
09 Mai 2022 02:22AM

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG erachtet zeitnahe Einigung mit dem Land Hessen über die Gewährung von Fördermitteln für das UKGM als fraglich


DGAP-Ad-hoc: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Absichtserklärung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG erachtet zeitnahe Einigung mit dem Land Hessen über die Gewährung von Fördermitteln für das UKGM als fraglich

09.05.2022 / 02:22 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG hat heute die aktuell laufenden Verhandlungen mit dem Land Hessen über eine Anschlussvereinbarung zur Gewährung von Investitionsfördermitteln für die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UKGM) und entsprechenden Verpflichtungen des Unternehmens bewertet, welche die bestehende Vereinbarung ersetzen soll. Dabei ist der Vorstand zu der Auffassung gelangt, dass es angesichts des bisherigen Verhandlungsverlaufs fraglich ist, ob die in der Absichtserklärung (LOI) vom 14. Januar 2022 in Aussicht gestellte Nachfolgeregelung wie geplant noch im zweiten Quartal 2022 erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Vorstand hat heute daher entschieden, vorsorglich den Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG um die Zustimmung zu einer Kündigung der bestehenden Vereinbarung zwischen dem UKGM, dem Land Hessen und den Universitäten in Gießen und Marburg von 2017 mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 zu bitten. Eine Kündigung der Vereinbarung müsste fristwahrend bis zum 30. Juni 2022 erklärt werden. Der Vorstand sieht sich zu diesem Schritt gezwungen, um sich vorsorglich den notwendigen Handlungsspielraum für den Fall zu sichern, dass die neue Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. Der Aufsichtsrat wird über den Beschlussvorschlag in einer kurzfristig anzuberaumenden Sondersitzung entscheiden.
Dessen ungeachtet steht das Unternehmen unverändert zu den Inhalten der Absichtserklärung vom 14. Januar 2022 und hofft, bis Ende des Jahres 2022 eine entsprechende Anschlussvereinbarung abschließen zu können.

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