DGAP-WpÜG: LifeScience Holding SCSp / Befreiung LifeScience Holding SCSp Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin") auf entsprechende Anträge LifeScience Holding SCSp (nachfolgend "Antragstellerin zu 1)"), jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie, indem die Antragstellerin zu 1) infolge des Vollzugs des SPA-Baro oder des SPA-Franken (jeweils nachfolgend in Abschnitt A.IV. dieses Bescheids definiert) einen Anteil an der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) erwirbt, die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Sartorius AG mit Sitz in Göttingen erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. dieses Bescheids steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Befreiung entfällt, wenn die Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) über den Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) fortbesteht, mit der Folge, dass die Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A.I. dieses Bescheids definiert) der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) zur gesamten Hand gehören. Die auflösende Bedingung unter Ziffer 2. dieses Bescheids gilt nicht, wenn die Stimmrechte aus dem zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A.I. dieses Bescheids definiert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) weniger als 30 % der in der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen vorhandenen Stimmrechte ausmachen. 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. dieses Bescheids kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn (i) die Antragsteller selbst Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) [gehörenden] Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A.I. dieses Bescheids definiert) nehmen können, oder (ii) die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihnen aufgrund der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 1) in der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) gehören oder zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöhen, oder (iii) die Antragsteller nach erfolgter Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) über einen Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte) von mindestens 30 % verfügen. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3. (i) dieses Bescheids gilt nicht, wenn die Stimmrechte aus dem zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A.III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A.I. dieses Bescheids definiert) weniger als 30 % der in der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen vorhandenen Stimmrechte ausmachen und die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöhen. 4. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. dieses Bescheids ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 3. dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen haben. 5. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten. Die Befreiung beruht jeweils im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Handelsregisternummer HRB 1970 (nachfolgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 74.880.000,00 und ist eingeteilt in insgesamt 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, hiervon 37.440.000 Stammaktien (nachfolgend "Sartorius-Stammaktien") und 37.440.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (nachfolgend "Sartorius-Vorzugsaktien") (die Sartorius-Stammaktien und Sartorius-Vorzugsaktien zusammen auch "Sartorius-Aktien"). II. Antragsteller Die Antragstellerin zu 1) ist eine luxemburgische (Spezial-)Kommanditgesellschaft (Société en commandite spéciale - SCSp), eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (registre de commerce et des sociétés) unter Nummer B259379. Die Antragstellerin zu 1) hielt zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Sartorius-Aktien. Die Antragstellerin zu 2) ist eine nach luxemburgischen Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsable limitée - S.à r.l.), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (registre de commerce et des sociétés) unter Nummer B259107. Sie ist einzige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der Antragstellerin zu 1) und ist mit einer Einlage von EUR 100,00 an der Antragstellerin zu 1) beteiligt. Die Antragstellerin zu 3) ist eine nach deutschem Recht errichtete GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter Handelsregisternummer HRB 269441. Sie hält sämtliche Anteile der Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 4) ist eine nach deutschem Recht errichtete Kommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter Handelsregisternummer HRA 92168. Sie hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 3). Die Antragstellerin zu 5) ist eine nach deutschem Recht errichtete GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 171511. Sie ist die einzige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der Antragstellerin zu 4). Der Antragsteller zu 6) ist Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 5) und hält zugleich 75 % der Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 4). III. Erbengemeinschaft nach Horst Walter Sartorius Zum Nachlass des am 16. Juli 1998 verstorbenen Herrn Horst Walter Sartorius (nachfolgend "Erblasser") gehören insgesamt 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals) der Zielgesellschaft. Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom 29. Juli 1997 über die zum Nachlass gehörenden Sartorius-Aktien die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker für die Dauer von 30 Jahren angeordnet, die mit Wirkung zum Ablauf des 16. Juli 2028 enden wird (nachfolgend "Testamentsvollstreckung"). Das Amt des Testamentsvollstreckers wird seit dem 8. September 2017 von Dr. Lothar Kappich ausgeübt (nachfolgend "Testamentsvollstrecker"). In dieser Funktion ist der Testamentsvollstrecker zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den im Nachlass befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft befugt. Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser (nachfolgend "Erbengemeinschaft-Sartorius") bestand bis zuletzt aus Frau Ulrike Baro (nachfolgend "Frau Baro"), Frau Karin Sartorius-Herbst (nachfolgend "Frau Sartorius-Herbst") und Frau Christine Franken (nachfolgend "Frau Franken"), den Töchtern des Erblassers, sowie Herrn Andreas Franken (nachfolgend "Herr A. Franken") und Herrn Kai-Christian Franken (nachfolgend "Herr K.-C. Franken"), den Kindern von Frau Franken (nachfolgend Frau Franken, Herr A. Franken und Herr K.-C. Franken zusammen die "Familie Franken"; Frau Baro, Frau Sartorius Herbst und die Familie Franken zusammen die "Mitglieder der Erbengemeinschaft-Sartorius"). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft-Sartorius waren insoweit an der Erbengemeinschaft-Sartorius wie folgt beteiligt:
Nach dem Versterben von Herrn A. Franken steht der auf Herrn A. Franken entfallende Anteil an der Erbengemeinschaft-Sartorius nunmehr den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Herrn A. Franken (nachfolgend "Erbengemeinschaft-Franken") zur gesamten Hand zu. IV. Die Transaktion Über Anteile an der Erbengemeinschaft-Sartorius sind zwei Kaufverträge zustande gekommen. 1. SPA-Baro Zwischen Frau Baro und der Antragstellerin zu 1) ist am 24. November 2021 ein notariell beurkundeter Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des von Frau Baro gehaltenen Anteils an der Erbengemeinschaft-Sartorius von rund 33,33 % zustande gekommen (nachfolgend "SPA-Baro"). Gemäß Ziffer 3.2. des SPA-Baro ist die Vornahme der Vollzugshandlungen für den Vollzug des SPA-Baro von verschiedenen aufschiebenden Bedingungen abhängig (nachfolgend "Vollzugsbedingungen-Baro"). 2. SPA-Franken Am 24. November 2021 wurde zudem ein Vertrag über den Kauf und Erwerb von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius zwischen der Antragstellerin zu 1), der Familie Franken sowie der Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH (nachfolgend "SHB I GmbH") und der Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH (nachfolgend "SHB II GmbH") geschlossen (nachfolgend "SPA-Franken"). Auf Grundlage des SPA-Franken hat unter anderem die Antragstellerin zu 1) einen Anteil von Frau Franken an der Erbengemeinschaft-Sartorius im Umfang von rund 5,2 % und die Anteile von Herrn A. Franken und Herrn K.-C. Franken an der Erbengemeinschaft-Sartorius im Umfang von jeweils 0,73 % (nachfolgend zusammen "Franken-Anteil 1") gekauft. Gemäß Ziffer 3.5. des SPA-Franken ist die Vornahme der Vollzugshandlungen für den Vollzug des SPA-Franken von verschiedenen aufschiebenden Bedingungen abhängig (nachfolgend "Vollzugsbedingungen-Franken"). 3. Folgen des Vollzugs des SPA-Baro und des SPA-Franken Infolge des Vollzugs des SPA-Baro und des SPA-Franken (nachfolgend "Transaktion"), würde die Antragstellerin zu 1) rund 39,99 % der Anteile an der Erbengemeinschaft-Sartorius erwerben, die nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung zum Erhalt von rund 20,04 % der zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien berechtigen werden. B. Den Anträgen war stattzugeben, weil sie zulässig und begründet sind. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 WpÜG liegen vor. [Ergänzende Hinweise der Antragsteller: Aufgrund des Eintritts der Vollzugsbedingungen-Baro sowie der Vollzugsbedingungen-Franken und der Vornahme der jeweiligen Vollzugshandlungen wurde die Transaktion am 9. März 2022 vollzogen und die Antragsteller haben Kontrolle an der Zielgesellschaft im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangt. Dem Bescheid der BaFin lagen zum Zeitpunkt seines Erlasses am 21. Dezember 2021 im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen zugrunde:] I. Zulässigkeit der Anträge Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Die Anträge wurden am 3. Dezember 2021 gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG bei der BaFin gestellt. Die Anträge erfolgten auch fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG AngebotsVO kann ein Antrag bereits vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft haben. Die Kontrollerlangung erfolgt erst infolge des Erwerbs von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius durch die Antragstellerin zu 1) durch Vollzug (i) des SPA-Baro, das aufschiebend bedingt ist auf den Eintritt der Vollzugsbedingungen-Baro und/oder (ii) des SPA-Franken, das aufschiebend bedingt ist auf den Eintritt der Vollzugsbedingungen-Franken (vgl. hierzu unten Abschnitt B.II.1. dieses Bescheids). Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Über die Anträge konnte vor der Kontrollerlangung der Antragsteller entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. BT Drucks. 14/7034 vom 5. Oktober 2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG Angebotsverordnung, Rdn. 8 f.; Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, Anh. z. § 37 § 8 WpÜG AngVO Rz. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin zu 1) hat mit Frau Baro das SPA-Baro geschlossen, dessen Vollzug vom Eintritt der Vollzugsbedingungen-Baro abhängt. Allerdings hat die Antragstellerin zu 1) bereits im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des SPA-Baro mitgewirkt, weshalb sich die ernsthafte Bereitschaft der Antragstellerin zu 1) zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt. Insoweit ist nicht davon auszugehen ist, dass der Vollzug des SPA-Baro daran scheitern wird, dass die Antragstellerin zu 1) die erforderlichen Vollzugshandlungen zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA-Baro, auf deren Erfüllung die Antragstellerin zu 1) Einfluss hat, nicht vornimmt. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das SPA-Franken. Die Antragstellerin zu 1) hat mit Familie Franken, der SHB I GmbH und der SHB II GmbH das SPA-Franken geschlossen, dessen Vollzug vom Eintritt der Vollzugsbedingungen-Franken abhängt. Gleichwohl hat die Antragstellerin zu 1) beim Abschluss mehrerer auf die Transaktion bezogener Vereinbarungen mitgewirkt, weshalb sich die ernsthafte Bereitschaft der Antragstellerin zu 1) zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt. Insoweit ist nicht davon auszugehen ist, dass der Vollzug des SPA-Franken daran scheitern wird, dass die Antragstellerin zu 1) die erforderlichen Vollzugshandlungen zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA-Franken, auf deren Erfüllung die Antragstellerin zu 1) Einfluss hat, nicht vornimmt. II. Begründetheit Die Anträge sind auch begründet. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG (fehlende tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung) vor. Das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot. 1. Kontrollerlangung durch die Antragsteller Die Antragsteller werden infolge des Vollzugs des SPA-Baro und/oder des SPA-Franken und des damit einhergehenden Erwerbs der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft-Sartorius durch die Antragstellerin zu 1) die Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen. a) Antragstellerin zu 1) Die Antragstellerin zu 1) wird mit Vollzug des SPA-Baro und/oder des SPA-Franken zum Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius. Den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft steht das Gesamthandseigentum an den zum Nachlass gehörenden Aktien zu mit der Folge, dass die Aktien jedem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft ganz gehören (vgl. Bayer/Sarakinis, NZG 2018, 561; s.a. Ring, in: NK BGB, 4. Aufl. 2016, § 903 Rz. 18). Zum Nachlass des Erblassers gehören insgesamt 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Die Antragstellerin zu 1) wird somit infolge des Vollzugs des SPA-Baro und/oder des SPA-Franken und des damit einhergehenden Erwerbs der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft-Sartorius die Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen. b) Antragstellerin zu 2) Die Stimmrechte aus den 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius gehören, werden der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zuzurechnen sein. Kommen der einzigen Komplementärin einer Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse zu (nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte Kommanditgesellschaft), so gilt die Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift übt der Komplementär der Kommanditgesellschaft auch gem. § 290 HGB den beherrschenden Einfluss eines Mutterunternehmens aus. Zwar steht ihm nicht das Recht zu, bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit des Leitungsorgans zu bestimmen, Jedoch ist der Komplementär als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter selbst Leitungsorgan, so dass ihm im Rahmen der bei Personengesellschaften bestehenden Selbstorganschaft eine mindestens gleich starke Stellung zukommt, wie demjenigen, der das Leitungsorgan bestimmt. Die Grundsätze sind auch auf ausländische Rechtsformen zu übertragen, sofern sie dem gesetzlichen Normalstatut einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar ist. So liegt es hier. Die Antragstellerin zu 2) ist ausweislich Ziffer 9.1.1 des Limited Partnership Agreements (in der ersten Änderungsfassung vom 24. November 2021) (nachfolgend "LP-Agreement") einzige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der Antragstellerin zu 1). Die Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) haben ausweislich Ziff. 9.1.5 des LP-Agreements keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse. c) Antragstellerin zu 3) Die Stimmrechte aus den 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius gehören, werden der Antragstellerin zu 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sein, da die Antragstellerin zu 3) Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2) ist. d) Antragstellerin zu 4) Die Stimmrechte aus den 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius gehören, werden der Antragstellerin zu 4) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sein, da die Antragstellerin zu 4) Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 3) ist. e) Antragstellerin zu 5) Die Stimmrechte aus den 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius gehören, werden der Antragstellerin zu 5) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zuzurechnen sein, da die Antragstellerin zu 5) einzige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der Antragstellerin zu 4) ist. Insoweit gelten die Ausführungen unter Abschnitt B.II.1.b) dieses Bescheids zur Beherrschung einer Kommanditgesellschaft entsprechend. f) Antragsteller zu 6) Die Stimmrechte aus den 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09 % der Stimmrechte und 25,05 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die der Antragstellerin zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius gehören, werden schließlich dem Antragsteller zu 6) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sein, da er Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 5) ist und zudem mit 75 % die Mehrheit der Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 4) hält. 2. Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben kann. Die Antragstellerin zu 1) wird zwar durch den Vollzug des SPA-Baro und/oder des SPA-Franken zum Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius. Der Erblasser hat jedoch testamentarisch über die zum Nachlass gehörenden Sartorius-Stammaktien die Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Wirkung zum Ablauf des 16. Juli 2028 enden wird. In dieser Funktion ist der Testamentsvollstrecker zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den im Nachlass befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft befugt, ohne dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft-Sartorius - und somit letztlich auch künftig die Antragstellerin zu 1) - Einfluss auf die Entscheidung des Testamentsvollstreckers nehmen könnten. Die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung aus den zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien trifft somit bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung allein der Testamentsvollstrecker, nicht aber die Antragstellerin zu 1). Dementsprechend ähnelt ihre Rechtsposition der eines "einflusslosen Poolmitglieds" (vgl. Meyer, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl. 2017, § 37 Rz. 54). Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt dementsprechend vor. Entsprechend kommt auch den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) sowie dem Antragsteller zu 6), vermittelt über ihre mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin zu 1), keine Möglichkeit zu, Einfluss auf die Zielgesellschaft oder im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus den zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien zu nehmen. 3. Ermessen Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der BaFin. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rz. 56). Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller deutlich. Der formale Kontrollerwerb der Antragsteller bietet den außenstehenden Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungen über die Stimmrechtsausübung aus den zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien auch nach dem Erwerb von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius durch die Antragstellerin zu 1) bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung allein vom Testamentsvollstrecker getroffen werden, ohne dass die Antragstellerin zu 1) auf die Entscheidungen des Testamentsvollstreckers über die Stimmrechtsausübung Einfluss nehmen könnte; entsprechendes gilt für die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) und den Antragsteller zu 6). Somit müssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss. Luxemburg, im März 2022 LifeScience Holding SCSp Die Manager der Komplementärin LSH Management GP S.à r.l.
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