DGAP-Ad-hoc: CECONOMY AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute seine vorläufige Rechtsauffassung im Freigabeverfahren hinsichtlich Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG vom 17. Februar 2021 geäußert.
Gegenstand des Tagesordnungspunkts 8 war die Beschlussfassung über (i) die Erhöhung des Grundkapitals der CECONOMY AG im Wege einer gemischten Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen gemischte Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2021/I sowie (iii) die damit entsprechend verbundenen Satzungsänderungen. Gegen den unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss haben mehrere Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben. Die Einreichung der Klagen steht derzeit der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Kapitalerhöhungen in das Handelsregister der CECONOMY AG entgegen. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 dient der Umsetzung des Erwerbs, der Übertragung und der Einbringung der von der Convergenta Invest GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an der Media-Saturn-Holding GmbH. Die CECONOMY AG sieht nun nicht mehr die ausreichende Sicherheit, dass die Transaktion im laufenden Geschäftsjahr 2020/21 vollzogen werden kann. Die CECONOMY AG beabsichtigt weiterhin, die Transaktion umzusetzen. Mitteilende Person: Stephanie Ritschel, Vice President Investor Relations, CECONOMY AG
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1216993 08.07.2021 CET/CEST
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