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Nelson GmbH · ISIN: DE000A0JL9W6 · EQS - adhoc-News (57 Veröffentlichungen)
Relevanz: Deutschland · Primärmarkt: Deutschland · EQS NID: 1483591
09 November 2022 06:42PM

Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Nelson GmbH


EQS-WpÜG: Nelson GmbH / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Nelson GmbH

09.11.2022 / 18:42 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.


Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

 

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

 

Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“) auf Antrag vom 09.08.2022 die

 

Nelson GmbH

(nachfolgend „Antragstellerin“)

 

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch „VERBIO“ oder „Zielgesellschaft“) zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

 

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

 

  1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG für den Fall, dass sie infolge des Wirksamwerdens des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 08.08.2022 und dem damit verbundenen Beitritt zum Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten und die mittelbare Kontrolle an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangen sollte, von der Pflicht nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 

 

  1. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

 

  1. Die Antragstellerin nicht bis zum 31.12.2022 infolge des Wirksamwerdens des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 08.08.2022 unmittelbares Eigentum an 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt und/oder

 

  1. Der Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 im Hinblick auf Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechte aus Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, dergestalt abgeändert oder in sonstiger Weise bewirkt wird, dass die Antragstellerin Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung von Stimmrechten nehmen kann, oder

 

  1. Die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihr aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 26.08.2022 zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöht.

 

  1. Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

 

  1. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrags sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15.01.2023, nachzuweisen.

 

  1. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

 

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

 

A.  Sachverhalt:

 

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig (die „Zielgesellschaft“). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zörbig. Alleingesellschafterin ist Frau Daniela Sauter. Die Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Stückaktien der Zielgesellschaft.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder (die „Poolmitglieder“) haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung eine Poolvereinbarung (die „Poolvereinbarung“) geschlossen.

Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Zwischen Daniela Sauter und zwei weiteren Poolmitgliedern besteht darüber hinaus ein am 05.04.2019 abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder des Unterpools in Versammlungen der Poolmitglieder der Poolvereinbarung. Bei Verfügungen über in der Poolvereinbarung  gebundener Stückaktien hat jedes Mitglied des Unterpools sicherzustellen, dass der Erwerber der gebundenen Stückaktien auch der Unterpoolvereinbarung beitritt. Die dem Unterpool zuzurechnenden Stückaktien belaufen sich auf insgesamt 43,79 % des Grundkapitals und der Stimmrechte bzw. 63,66 % der in der Poolvereinbarung gebundenen Stückaktien.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 haben Frau Daniela Sauter als Verkäuferin und die Antragstellerin als Käuferin die Übertragung von 5.000 Stückaktien (entsprechend ca. 0.01 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) vereinbart.  Der Kauf- und Übertragungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG.

Die Antragstellerin erklärte mit Kauf- und Übertragungsvertrag, dass sie beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist die Antragstellerin aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Kauf- und Übertragungsvertrages beigetreten.

Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der Übertragung von 5.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen Poolmitglieder zugestimmt. 

Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.09.2022 haben die Mitglieder des Unterpools unwiderruflich beschlossen, dass die Antragstellerin der Unterpoolvereinbarung nicht beitreten soll.

 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 68,70 % des Grundkapitals mittels der Poolvereinbarung gebunden.

 

B. Rechtliche Erwägungen:

 

Der Antrag ist zulässig und begründet.

 

  1. Kontrollerwerb der Antragstellerin:

Infolge des Wirksamwerdens der Übertragung von 5.000 Stückaktien der Zielgesellschaft unter dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird die Antragstellerin mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

Mit Wirksamwerden der Übertragung von 5.000 Stückaktien und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung werden der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt Stimmrechte entsprechend 68,78 % des Grundkapitals, die von den Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin insgesamt unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen der Antragstellerin dann insgesamt 68,79 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

  1. Befreiungsgrund:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG sind erfüllt.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle im Sinne einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG auszusprechen. 

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben kann. Die Antragstellerin kann im Rahmen der Poolvereinbarung weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien der Zielgesellschaft nehmen.

  1. Interessensabwägung:

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers deutlich.

Die Kontrollerlangung der Antragstellerin bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,79 % der Stimmrechte ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.

  1. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der BaFin.
 


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