EQS-WpÜG: Theodor Niesmann / Befreiung Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig Wertpapierkennnummer A0JL9W ISIN DE000A0JL9W6
Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“) auf Antrag vom 09.08.2022
Herr Theodor Niesmann (nachfolgend „Antragsteller“)
im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch „VERBIO“ oder „Zielgesellschaft“) zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. Sachverhalt: Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig (die „Zielgesellschaft“). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen. Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder (die „Poolmitglieder“) haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung eine Poolvereinbarung (die „Poolvereinbarung“) geschlossen. Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort. Zwischen drei Poolmitgliedern besteht darüber hinaus ein am 05.04.2019 abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder des Unterpools in Versammlungen der Poolmitglieder der Poolvereinbarung. Der Antragsteller hält unmittelbar ca. 0,14 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022 erklärten die Schenker insgesamt 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft schenkweise an den Antragsteller abzutreten. Die schenkweise Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG sowie der auflösenden Bedingung des Widerrufs der schenkweisen Abtretung. Der Antragsteller erklärte mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022, dass er beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist der Antragsteller aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der schenkweisen Abtretung mit sämtlichen von ihm bereits unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft beigetreten. Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der schenkweisen Abtretung von 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen Poolmitglieder zugestimmt.
B. Rechtliche Erwägungen:
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Infolge des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung von 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft unter dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird der Antragsteller mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen. Mit Wirksamwerden der schenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung werden dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt Stimmrechte entsprechend 68,63 % des Grundkapitals, die von den Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. In Verbindung mit den künftig vom Antragsteller insgesamt unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen dem Antragsteller dann insgesamt 68,89 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO sind erfüllt. Der Antragsteller wird mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft bei Wirksamwerden der schwenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung erlangen. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird der Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht aufgrund des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung, sondern infolge des Beitritts zur Poolvereinbarung erlangen. Der für die positive Entscheidung erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung ist allerdings gegeben. § 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt wurde, sofern der Schenker und Antragsteller nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind. Der Antragsteller und die Schenker sind angabegemäß nicht miteinander verwandt. Der Sachverhalt ist als Schenkung zwischen Parteien, die nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen.
Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen des Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers. Die Kontrollerlangung des Antragstellers bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,89 % der Stimmrechte ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der BaFin.
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