DGAP-Ad-hoc: Tuff Group AG / Schlagwort(e): Jahresergebnis/Vorläufiges Ergebnis Außerplanmäßige Abschreibung auf das Anlagevermögen/ Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Die Abschreibung erfolgt zum einen aufgrund der Neubewertung der Projekt-Pipeline, da die weltweite Nachfrage nach Öl und Gas erheblich gesunken ist. In der Folge werden auch aktuell weniger neue Projekte vergeben und zu schlechteren Konditionen. Dieser Umstand hat somit auch wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Geschäftsanteile an der einzigen Tochtergesellschaft, der Tuff Offshore Pte. Ltd. Zum anderen wurden auch bedingt durch die Corona-Pandemie weniger Projekte vergeben. Die Abschreibung verringert nicht nur den Buchwert der Finanzanlagen in der Bilanz, sondern auch das EBIT sowie das Jahresergebnis. Die außerplanmäßige Abschreibung führt zudem dazu, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 eingetreten ist. Aus diesem Grund wird der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und ihr den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG anzeigen. Im Rahmen dieser Hauptversammlung wird der Vorstand den Aktionären die Lage der Gesellschaft erläutern. Auf den Cashflow hat die außerplanmäßige Abschreibung dagegen keine Auswirkungen. Die Abschreibung hat außerdem keine Auswirkungen auf den nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) aufzustellenden Konzernabschluss 2020 der Tuff Group AG.
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