DGAP-Ad-hoc: MAX Automation SE / Schlagwort(e): Rechtssache AD HOC MITTEILUNG (GEMÄSS ARTIKEL 17 MAR) Düsseldorf, 1. August 2022 – Durch Beschluss vom 26. Juli 2022, welcher der MAX Automation SE heute zugestellt wurde, hat das Landgericht Düsseldorf dem Antrag des Aktionärs Klaus Schulze, Eschborn, auf gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG stattgegeben und den Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, Essen, zum Sonderprüfer bestellt. Gegenstand der Sonderprüfung ist der Erwerb der AIM-Gruppe durch die Gesellschaft im Jahr 2013. Einen entsprechenden Antrag hatte die Hauptversammlung der MAX Automation SE am 28. Mai 2021 mehrheitlich abgelehnt. Die MAX Automation SE wird gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.
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1 Lab Features sind in der Regel Funktionalitäten, die aus der Ideenschmiede der Anleger-Community heraus entstehen. Im frühen Stadium handelt es sich dabei um experimentelle Funktionalitäten, deren Entwicklungsprozess maßgeblich durch Nutzung und daraus abgeleiteten Feedback seitens der Community bestimmt wird. Bei der Einbindung externer Services oder Funktionalitäten kann die Funktionsweise nur soweit gewährleistet werden, wie die einzelnen Prozesselemente wie bspw. Schnittstellen miteinander interagieren.
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