DGAP-WpÜG: Unifirm Limited / Befreiung Veröffentlichung über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 WpÜG im Hinblick auf die TUI AG, Hannover und Berlin Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet: 1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue Stückaktien der Zielgesellschaft a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert) durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet, und/oder b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Restplatzierung" definiert), erwirbt, und/oder c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen: a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612 Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung" definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07 je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt. b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt. c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens 15.01.2021 i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst. d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1 geleistet. 3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen: a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen. b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen. c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) nachzuweisen. d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) vorzulegen. e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen. 4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Handelsregisternummer HRB 6580 und des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 321 ("Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 1.509.372.235,83, eingeteilt in 590.415.100 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien ("TUI-Aktien") mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 je Aktie der Zielgesellschaft ("Grundkapital"). Die TUI-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Börse Hannover (ISIN: DE000TUAG000) zugelassen und sind in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse über die elektronische Handelsplattform Xetra einbezogen. Ferner sind die TUI-Aktien in der Form von Depositary Interests ("Dis") mittels des CREST-Systems im Premiumsegment der Official List der Financial Conduct Authority (FCA) am Main Market der Londoner Börse notiert. II. Antragsteller Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol, Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4) gehalten. Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited), eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten. Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten. Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7) sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1) ausüben werden. III. Einigung über ein weiteres Finanzierungspaket unter Beteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) 1. Vorangegangene Covid-19-bedingte Hilfsmaßnahmen Die Zielgesellschaft war nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie über die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie erforderliche Unternehmensfinanzierung hinaus auf zusätzliches Fremdkapital angewiesen. Dieses wurde bereitgestellt in Form: - einer im März/April 2020 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") gewährten revolvierenden Kreditlinie in Höhe von EUR 1,8 Mrd. ("KfW-Darlehen 1") sowie einer zusätzlichen revolvierenden Kreditlinie in Höhe von EUR 1,05 Mrd. ("KfW-Darlehen 2"; das KfW-Darlehen 1 und das KfW-Darlehen 2 zusammen die "KfW-Darlehen"), deren Laufzeiten jeweils grundsätzlich am 15.10.2021 enden, sich aber automatisch bis zum 20.07.2022 verlängern, wenn die Refinanzierung einer von der Zielgesellschaft im Oktober 2016 begebenen Anleihe in Höhe von EUR 0,3 Mrd. mit einer Laufzeit bis zum 26.10.2021 ("EUR 0,3 Mrd.-Anleihe") bis spätestens 31.07.2021 sichergestellt ist. Ein Teilbetrag des KfW-Darlehens 1 in Höhe von EUR 0,5 Mrd. wird Anfang April 2021 zur Rückzahlung fällig ("KfW-Sondertilgung"); - einer vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds ("WSF") am 30.09.2020 gezeichneten und jederzeit in TUI-Aktien wandelbaren Optionsanleihe im Umfang von EUR 0,150 Mrd. ("WSF-Optionsanleihe"). 2. Weiteres Finanzierungspaket Am 02.12.2020 legten die Zielgesellschaft und der WSF die Eckpunkte eines weiteren Finanzierungspakets in Höhe von EUR 1,8 Mrd. fest ("Finanzierungspaket"). a) Erbringung von stillen Beteiligungen durch den WSF Das Finanzierungspaket sieht vor, dass der WSF Stabilisierungsmaßnahmen i.S. des § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ("StFG") in Form zweier stiller Beteiligungen leisten soll. aa) Stille Beteiligung 1 Der WSF erklärt sich bereit, eine stille Beteiligung im Umfang von EUR 0,42 Mrd. ohne Verlustbeteiligung mit grundsätzlich unbefristeter Laufzeit, die nur durch die Zielgesellschaft nach vollständiger Rückzahlung der KfW-Darlehen, nach Rückzahlung oder Veräußerung der WSF-Optionsanleihe und nach Rückzahlung der Stillen Beteiligung 2 gekündigt werden kann ("Stille Beteiligung 1"), zu leisten. Die Zielgesellschaft kann die Stille Beteiligung 1 in einer Tranche ziehen. Die Stille Beteiligung 1 kann jederzeit durch den WSF in TUI-Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je TUI-Aktie gewandelt werden. Das Wandlungsrecht besteht aber nur insoweit, als die Wandlung nicht zu einer Beteiligung des WSF am Grundkapital der Zielgesellschaft von mehr als 25 % + 1 Aktie führt. Voraussetzung für die Auszahlung der Stillen Beteiligung 1 ist, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die zur Leistung der Stillen Beteiligung 1 erforderliche Genehmigung erteilt. bb) Stille Beteiligung 2 Der WSF erklärt sich bereit, eine weitere stille Beteiligung im Umfang von EUR 0,48 Mrd. mit Verlustbeteiligung mit grundsätzlich unbefristeter Laufzeit, die nur durch die Zielgesellschaft nach vollständiger Rückzahlung der KfW-Darlehen und nach Rückzahlung oder Veräußerung der WSF-Optionsanleihe gekündigt werden kann ("Stille Beteiligung 2"; die Stille Beteiligung 1 und die Stille Beteiligung 2 zusammen die "Stillen Beteiligungen"), zu leisten. Soweit das Zusätzliche Finanzierungsinstrument im Umfang von bis zu EUR 0,4 Mrd. nicht zugesagt werden sollte, hat der WSF eine um bis zu EUR 0,4 Mrd. erhöhte Stille Beteiligung 2 zu leisten oder eine Garantie in Höhe von bis zu EUR 0,4 Mrd. zu gewähren ("WSF-Erhöhungsbetrag"). Die Höhe der Stillen Beteiligung 2 wird sich um den Betrag reduzieren, um den die im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung geleisteten Bareinlagen den Wert von EUR 0,3 Mrd. übersteigen. Die Stille Beteiligung 2 kann in vier Tranchen bis längstens 31.03.2022 in Anspruch genommen werden. Die Stille Beteiligung 2 gewährt kein Wandlungsrecht. Voraussetzung für die Auszahlung der Stillen Beteiligung 2 ist die Auszahlung der Stillen Beteiligung 1. cc) Zweckbindung und gemeinsame Auszahlungsvoraussetzungen der Stillen Beteiligungen Die Stillen Beteiligungen dürfen weder zur Rückzahlung der KfW-Sondertilgungen noch für die Rückzahlung der EUR 0,3 Mrd.-Anleihe genutzt werden. Gemäß Finanzierungspaket steht die Leistung der Stillen Beteiligungen unter dem Vorbehalt (i) der Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, (ii) der Erteilung etwaiger erforderlicher fusionskontrollrechtlicher Genehmigungen (soweit ein Vollzugsverbot besteht) sowie (iii) der folgenden umzusetzenden Finanzierungsmaßnahmen: - Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft fasst einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 2,56 pro TUI-Aktie auf EUR 1,00 pro TUI-Aktie. - Die Zielgesellschaft führt eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder ordentlichem Kapital mit einem Zielvolumen in Höhe von EUR 0,5 Mrd. zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je neuer TUI-Aktie durch ("Kapitalerhöhung"). - Die Antragstellerin zu 1) gibt ein Backstop-Underwriting für die Kapitalerhöhung bis zu einem Gesamtanteil von 29,9 % (oder 36,0 % für den Fall, dass die Bundesanstalt die Antragstellerin zu 1) von den Pflichten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit) ab. - Die KfW verpflichtet sich, die am 01.04.2020 zur Rückzahlung fällig werdende KfW-Sondertilgung auszusetzen ("Prolongation") sowie ein weiteres gesichertes Darlehen an die Zielgesellschaft in Höhe von EUR 0,2 Mrd. zu gewähren ("KfW-Darlehen 3"). Die Auszahlung des KfW-Darlehens 2 steht unter dem Vorbehalt der Auszahlung der Stillen Beteiligungen. Am 02.12.2020 haben sich die KfW und die Zielgesellschaft über die Prolongation geeinigt und sich die KfW gegenüber der Zielgesellschaft zur Gewährung des KfW-Darlehens 3 verpflichtet. - Der Zielgesellschaft soll ein Zusätzliches Finanzinstrument in Höhe von EUR 0,4 Mrd. zugesagt werden (abgesichert durch Garantiemaßnahmen von Bundesländern und 10 %-Bankenbeitrag) ("Zusätzliches Finanzinstrument"). Alternativ erfolgt eine Ausweitung der Stillen Beteiligung 2 in Form des WSF-Erhöhungsbetrags. b) Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über einzelne Finanzierungsmaßnahmen des Finanzierungspakets Die Zielgesellschaft hat am 14.12.2020 die außerordentliche Hauptversammlung für den 05.01.2021 einberufen ("Außerordentliche Hauptversammlung"). Die Höhe der Stillen Beteiligung 2 ist in der Einladung zur Außerordentlichen Hauptversammlung mit EUR 271.021.466,00 beziffert, wobei eine Erhöhung um den WSF-Erhöhungsbetrag möglich ist. Unter Tagesordnungspunkt 1 soll die Außerordentliche Hauptversammlung einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 TUI-Aktien mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je TUI-Aktie) ("Vereinfachte Kapitalherabsetzung") fassen. Unter Tagungsordnungspunkt 2 soll die Außerordentliche Hauptversammlung einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von EUR 508.978.534,00 durch Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Aktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ("Neue TUI-Aktien") fassen ("Bezugsrechtskapitalerhöhung"). Infolge der Bezugsrechtskapitalerhöhung wird sich das Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 erhöhen ("Maßgebliches Grundkapital"). Im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung sollen den bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft zunächst die 508.978.534 Neuen TUI-Aktien im Verhältnis von 25:29 (25 Neue TUI-Aktien pro 29 TUI-Aktien) zu einem Ausgabepreis von EUR 1,07 je Neuer TUI-Aktie zum Bezug angeboten werden ("Bezugsangebot"). Der Antragstellerin zu 1) soll ein unmittelbares Bezugsrecht zustehen; den übrigen Altaktionären ("Übrige Altaktionäre") soll ein mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG gegenüber der Barclays Bank Ireland PLC mit Sitz in Dublin (Irland), der Citigroup Global Markets Europe AG mit Sitz in Frankfurt/Main (Deutschland), der Deutschen Bank AG mit Sitz in Frankfurt/Main (Deutschland) und der BofA Securities Europe S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), die als Joint Global Coordinators, gemeinsame Bookrunner und Konsortialbanken für das Bezugsangebot fungieren ("Manager"), zustehen ("Bezugsrechte"). Die Bezugsfrist des Bezugsangebots dauert voraussichtlich vom 08.01.2021 bis zum 22.01.2021 ("Bezugsfrist"). Während der Bezugsfrist soll ein Bezugsrechtshandel erfolgen. Neue TUI-Aktien, die nicht im Rahmen des Bezugsangebots erworben werden, sollen berechtigten oder qualifizierten Anlegern ("Investoren") im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung angeboten werden ("Restplatzierung"). Neue TUI-Aktien, für die keine Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre während der Bezugsfrist ausgeübt werden und die nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworben werden, sollen der Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe der Unifirm-Backstop-Vereinbarung zum Erwerb angeboten werden. Für die Neuen TUI-Aktien, die nicht (i) infolge der Ausübung der Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre (ii) im Rahmen der Restplatzierung durch die Investoren und (iii) infolge der Erfüllung der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung seitens der Antragstellerin zu 1) erworben werden, haben sich die Manager am 01.12.2020 jeweils gegenüber der Zielgesellschaft zur Zeichnung der restlichen Neuen TUI-Aktien auf eigenes Risiko verpflichtet ("Underwriting"). Angabegemäß haben sich die Manager zum Underwriting nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung einen möglichst hohen Anteil an Neuen TUI-Aktien erwirbt. Damit wird die Durchführung der Bezugsrechtskapitalerhöhung in vollem Umfang garantiert und damit der entsprechende Liquiditätszufluss bei der Zielgesellschaft sichergestellt. Der Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung soll voraussichtlich am 29.01.2021 erfolgen. Unter Tagesordnungspunkt 3 soll die Außerordentliche Hauptversammlung einen Beschluss über die Einräumung eines Umtauschs- oder Bezugsrechts nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ("WStBG") und die Schaffung eines speziellen bedingten Kapitals zu dessen Bedienung (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 1 und 3 WStBG) fassen. Dieser Beschluss ist zur Einräumung des Wandlungsrechts zugunsten des WSF im Zusammenhang mit der Leistung der Stillen Beteiligung 1 erforderlich. c) Verpflichtung der Antragstellerin zu 1) zur Erbringung eines finanziellen Beitrags in Übereinstimmung mit der gemäß Finanzierungspaket vorgesehenen Abgabe eines Backstop-Underwritings Im Zusammenhang mit der Bezugsrechtskapitalerhöhung hat sich die Antragstellerin zu 1) im Rahmen eines am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop-Agreement ("Irrevocable Undertaking") gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet - ihr auf ihren Aktienbestand der gegenwärtig 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % des stimmberechtigten Grundkapitals) beträgt, entfallendes Bezugsrecht zum Bezugspreis innerhalb der ersten drei Geschäftstage (verstanden als Tage, die sowohl in Frankfurt am Main, London als auch Moskau als Bankarbeitstage gelten) der Bezugsfrist auszuüben ("Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung"); und - Neue TUI-Aktien, für die keine Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre ausgeübt werden und die nicht im Rahmen der Restplatzierung erworben werden, bis zu einem prozentualen Höchstanteil von 36 % des Maßgeblichen Grundkapitals zu erwerben. Für den Fall, dass die Bundesanstalt die Antragstellerin zu 1) nicht von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, hat sich die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, Neue TUI-Aktien bis zu einem prozentualen Höchstanteil von 29,99 % des Maßgeblichen Grundkapitals zu erwerben ("Unifirm-Backstop-Vereinbarung"). Die Antragstellerin zu 1) wird somit in Erfüllung ihrer Pflichten aus der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung finanzielle Mittel im Umfang von bis zu EUR 266.235.362,72 aufwenden. Die Antragstellerin zu 1) ist nach den Angaben im Irrevocable Undertaking berechtigt, weitere Bezugsrechte im Bezugsrechtshandel zu erwerben und diese während der Bezugsfrist auszuüben sowie Neue TUI-Aktien in der an das Bezugsangebot anschließenden Restplatzierung zu erwerben ("Zulässige Vorerwerbe"). Auf die im Hinblick auf die Unifirm-Backstop-Vereinbarung vereinbarte Höchstgrenze von 36 % bzw. 29,9 % werden die durch die Zulässigen Vorerwerbe erworbenen TUI-Aktien angerechnet. Nach dem Irrevocable Undertaking entfallen die Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und die Unifirm-Backstop-Vereinbarung, wenn die Außerordentliche Hauptversammlung nicht der Bezugsrechtskapitalerhöhung zugestimmt hat oder die Bezugsfrist des Bezugsangebots nicht spätestens am 15.01.2021 beginnt. Es stehen alle Verpflichtungen aus dem Irrevocable Undertaking u.a. unter den Bedingungen, dass (i) die Zielgesellschaft und der WSF eine verbindliche Vereinbarung über die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF im Rahmen des Finanzierungspakets geschlossen haben und (ii) die Zielgesellschaft mit den Managern eine Vereinbarung über das Underwriting geschlossen hat, und die Vereinbarung über das Underwriting, sofern sie unterzeichnet wurde, nicht nachträglich wesentlich geändert wurde oder entfallen ist. Die Zielgesellschaft hat die Antragstellerin zu 1) im Rahmen des rechtlich Zulässigen über sämtliche wesentlichen Tatsachen, Einschätzungen und Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem Irrevocable Undertaking oder der Bezugsrechtskapitalerhöhung relevant sind, insbesondere die Kommunikation mit den Managern, dem WSF oder den Vertragsparteien der Zielgesellschaft in Bezug auf die anderen finanziellen Maßnahmen des Finanzierungspakets, zu unterrichten. IV. Auswirkungen des Finanzierungspakets auf die wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft Die finanzielle Lage der Zielgesellschaft hat sich seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Laufe des Geschäftsjahrs 2019/2020 stark verschlechtert und ist seither angespannt. Die Zielgesellschaft ist die Holding-Gesellschaft des weltweit agierenden Touristikkonzerns der TUI Group, die Reiseveranstalter, Reisebüros sowie Online-Portale, Hotels und Kreuzfahrtschiffe beinhaltet ("TUI-Gruppe"). Aufgrund von mit den Tochtergesellschaften geschlossenen Ergebnisabführungsverträgen ist die wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft als Holding-Gesellschaft maßgeblich durch die wirtschaftliche Lage der TUI-Gruppe geprägt. Ab dem Frühjahr 2020 haben staatliche Maßnahmen (z.B. Reisebeschränkungen und -warnungen) dazu geführt, dass die Tourismusbranche spürbaren Veränderungen ausgesetzt wurde. Ausweislich einer Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom 15.03.2020 hatte die TUI-Gruppe den größten Teil aller Reiseaktivitäten, einschließlich Pauschalreisen, Kreuzfahrten und Hotelbetrieb, ausgesetzt und die am 11.02.2020 veröffentlichte Prognose für das Geschäftsjahr 2019/2020 zurückgezogen. Die Umsatzerlöse der TUI-Gruppe sind im Geschäftsjahr 2019/2020 im Vergleich zum Vorjahr stark zurückgegangen. Der operative Cashflow verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr pandemiebedingt um EUR 4,0 Mrd. 1. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Jahresabschluss 2019/2020 Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019/2020, datierend auf den 10.12.2020, hat der Abschlussprüfer festgestellt, dass ohne die erforderliche Umsetzung des geplanten dritten Finanzierungspakets das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der TUI AG im ersten Kalenderquartal 2021 bestehe, die mit den Kreditgebern vereinbarten finanziellen Zielwerte nach Einschätzung des Vorstands voraussichtlich zum 30. September 2021 und darüber hinaus nicht eingehalten werden könnten und in Bezug auf die zukünftige Entwicklung Risiken im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des TUI-Konzerns und Unsicherheit im Hinblick auf die Refinanzierbarkeit externer Darlehen bestünden, was auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hinweise, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könne und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstelle. 2. Independent Business Review Die Zielgesellschaft hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("Gutachterin") mit der Erstellung einer Independent Business Review ("Gutachten") beauftragt. Das Gutachten ist angabegemäß nach Maßgabe eines Sanierungsgutachtens in Anlehnung an den IDW Standards S6 in der Fassung vom 16.05.2018 ("IDW-S6-Gutachten") strukturiert, entspricht allerdings nicht vollumfänglich den Anforderungen an ein IDW-S6-Gutachten. Der Unterschied besteht darin, dass die Gutachterin bei ihrer Einschätzung hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft Erwartungen über den Eintritt zukünftiger Umstände zugrunde legt (etwa zur Entwicklung des operativen Geschäfts und Vereinbarungen in Bezug auf Finanzverbindlichkeiten), deren Eintritt aber derzeit noch nicht sicher feststehen ("Erwartungen"). Bei der Erstellung des Gutachtens haben der Gutachterin die erforderlichen Unterlagen ((un)geprüfte Jahresabschlüsse der Zielgesellschaft sowie Konzernabschlüsse der TUI-Gruppe für die Geschäftsjahre 2018/2019 und 2019/2020, weitere Finanz- und Buchhaltungsunterlagen sowie Prognosen, Präsentationen und weitere Auskünfte seitens der Zielgesellschaft und TUI-Gruppe etc.), deren Vollständigkeit die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft bestätigte, vorgelegen. Ausweislich des Gutachtens wird die Zielgesellschaft ohne die Umsetzung des Finanzierungskonzepts als wesentlichen Kern des im Gutachten beschriebenen Restrukturierungskonzepts voraussichtlich spätestens im Oktober 2021 die zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit notwendige Mindestliquidität unterschreiten. Die Gutachterin stellt aber - vorbehaltlich der Erwartungen - auch die Fortführungstätigkeit und damit die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft fest. Nach Angaben der Antragsteller und der Zielgesellschaft gehen sämtliche Beteiligten vom tatsächlichen Eintritt der Erwartungen, insbesondere in Bezug auf die Finanzverbindlichkeiten der Zielgesellschaft, aus. B. Den gestellten Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. I. Zulässigkeit Die Anträge sind zulässig. 1. Form- und fristgerechter Antrag Die Anträge wurden formgemäß i.S. des § 45 Satz 1 WpÜG gestellt. Die Antragstellung erfolgte auch fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft haben. Die Kontrollerlangung wird wahrscheinlich erst mit Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung am 29.01.2021 erfolgen. 2. Sachbescheidungsinteresse Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Antragsteller erwarten vor dem Hintergrund des drohenden Totalverlustrisikos der Übrigen Aktionäre und der Beteiligung der Antragstellerin zu 1) an der Abstimmung auf der Außerordentlichen Hauptversammlung mit ihrem prozentualen Anteil von rund 24,89 % des stimmberechtigten Grundkapitals, dass die Außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschlussvorschlägen über die Vereinbarte Kapitalherabsetzung (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 WStBG) und die Bezugsrechtskapitalerhöhung (vgl. § 7 Abs. 2 WStBG) zustimmen werden. Es ist auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach Ausübung sämtlicher Bezugsrechte in Erfüllung ihrer Pflichten aus der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung entweder durch Zulässige Vorerwerbe oder aufgrund der Unifirm-Backstop-Vereinbarung weitere Aktien hinzuerwirbt und so die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. Für den Fall, dass die Bundesanstalt die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG nicht erteilt, ist die Unifirm-Backstop-Vereinbarung auf Neue TUI-Aktien in einem Umfang von 29,9 % des Maßgeblichen Grundkapitals beschränkt. Die voraussichtliche Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1) über die Zielgesellschaft ist damit lediglich aufschiebend bedingt auf die Befreiung der Antragstellerin zu 1) von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch die Bundesanstalt. Die Antragstellerin zu 1) hat somit ein sachliches Interesse an der beantragten Befreiungsentscheidung. Die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen TUI-Aktien würden den Antragstellern zu 2) bis 4) sowie Antragstellerinnen zu 5) bis 7) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie gemäß § 17 Abs. 1 AktG i.V.m. den Grundsätzen über die Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Es besteht daher auch ein Interesse der Antragsteller zu 2) bis 4) sowie Antragstellerinnen zu 5) bis 7) an der Befreiungsentscheidung. II. Begründetheit Die Anträge sind auch begründet. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG (mit dem Kontrollerwerb beabsichtigter Zielsetzung) vor. Das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot. 1. Kontrollerwerb der Antragsteller Die Antragstellerin zu 1) wird spätestens am 29.01.2021 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Gemäß § 7 c Satz 2 WStBG wird der Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung mit Anmeldung des Beschlusses über die Bezugsrechtskapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister und dessen Veröffentlichung auf der Internetseite der Zielgesellschaft wirksam. Die Anmeldung des Beschlusses über die Bezugsrechtskapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister und die Veröffentlichung des Beschlusses auf der Internetseite der Zielgesellschaft sind für den 05.01.2021 avisiert. Der Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung nach Durchführung des Bezugsangebots soll am 29.01.2021 erfolgen. Indem die Antragstellerin zu 5) 65 % der Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1) hält und dementsprechend zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 5) ein Mutter-/Tochterverhältnis i.S. des § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB besteht, sind ihr die Stimmrechte aus den nach Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung unmittelbar von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen TUI-Aktien jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 5) wird somit ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit am 29.01.2021 die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Die Stimmrechte aus den nach Vollzug der Bezugskapitalerhöhung unmittelbar von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen TUI-Aktien sind den Antragstellern zu 2) bis 4) sowie den Antragstellerinnen zu 5) bis 7) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 AktG i.V.m. den Grundsätzen zur Mehrmütterschaft zuzurechnen, sodass sie ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit am 29.01.2021 die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen werden. 2. Beabsichtigte Zielsetzung Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 27 Abs. 1 Var. 2 WpÜG liegen vor. Der Gesetzgeber anerkennt mit dem Befreiungsgrund des § 37 Abs 1 Var. 2 WpÜG, dass förderungswürdige Zwecke der Beteiligten existieren, die mit den Schutzzwecken des WpÜG konkurrieren können und bei denen es im Einzelfall sachgerecht sein kann, diesen Zwecken Vorrang einzuräumen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dann erfüllt, wenn die Kontrollerlangung nur eine Nebenfolge einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als Beispiel für eine auf die Zielsetzung des Bieters gestützte Ausnahme Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit Unternehmenssanierungen aufgenommen. Ein solch förderungswürdiger Zweck i.S. des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG ist vorliegend gegeben, da die Antragsteller in Erfüllung der von der Antragstellerin zu 1) abgeschlossenen Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung einen erheblichen finanziellen Beitrag an die Zielgesellschaft leisten, der Bedingung für die Erbringung von Stabilisierungsmaßnahmen des WSF i.S. des § 22 Abs. 1 StFG sind, die letztlich wiederum zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft erforderlich sind. Die Antragsteller werden somit voraussichtlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft als Nebenfolge eines Rettungsszenarios erlangen. Das Vorliegen eines Rettungsszenarios ergibt sich insoweit aus den speziellen gesetzlichen Anforderungen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung ("WStF-DV") an die Erbringung von Rekapitalisierungsmaßnahmen seitens des WSF. Gemäß § 5 Abs. 3 WStF-DV darf der WSF Rekapitalisierungsmaßnahmen insbesondere dann wählen, wenn bei einem pandemiebedingten Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestandes des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen. Gemäß § 5 Abs. 4 WStF-DV darf eine Rekapitalisierungsmaßnahme unter anderem nur dann gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung der Stabilisierungsmaßnahmen eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose für das Unternehmen vorliegt. Die Rekapitalisierung soll eine auf absehbare Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. Angemessen ist, was für die nachhaltige Sicherstellung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 5 WStF-DV soll der WSF im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierungsmaßnahme gegebenenfalls nur nach möglichen Eigenleistungen von Anteilseignern des begünstigten Unternehmens erfolgt. Die Stillen Beteiligungen des WSF stellen Rekapitalisierungsmaßnahmen i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WStF-DV und § 22 Abs. 1 StFG dar. Sie sind unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die Antragstellerin zu 1) ein Backstop-Underwriting wie oben unter Abschnitt A. III. 2. c) beschrieben abgibt. Aus der Tatsache, dass sich der WSF (vorbehaltlich der im Finanzierungspaket vorgesehenen weiteren finanziellen Maßnahmen) zur Leistung der Stillen Beteiligungen bereit erklärt hat, folgt bereits, dass der WSF davon ausgeht, dass (i) die Zielgesellschaft nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 WStF-DV die notwendigen Mittel nicht am Markt beschaffen kann, (ii) nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 WStF-DV eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft vorliegt und (iii) die Antragsteller nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 WStF-DV ihnen mögliche Eigenleistungen erbringen. Mit Blick auf die speziellen gesetzlichen Wertungen des § 5 Abs. 3 bis 5 WStF-DV liegt somit ein förderungswürdiger Zweck i.S. des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG in Form eines Rettungsszenarios vor, aufgrund dessen sich die Kontrollerlangung durch die Antragsteller als Nebenfolge der vom WSF im Rahmen des Finanzierungspakets geforderten finanziellen Maßnahmen darstellt. 3. Ermessenabwägung Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen. Das Interesse der Antragsteller an der Befreiung muss aufgrund des als Befreiungsgrund erwogenen besonderen Sachverhalts ausnahmsweise das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Einräumung einer Desinvestitionsmöglichkeit überwiegen. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Stillen Beteiligungen des WSF soll in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 und 4 WStF-DV die für den Fortbestand der Zielgesellschaft notwendige Liquidität bereitgestellt werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist. Da (i) nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 WStF-DV bei Vornahme von Rekapitalisierungsmaßnahmen seitens des WSF auf einen finanziellen Beitrag der Altaktionäre der Zielgesellschaft hingewirkt werden soll, (ii) die Antragstellerin zu 1) in Erfüllung der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung einen solchen finanziellen Beitrag in Gestalt von Barmitteln in Höhe von bis zu EUR 266.235.362,72 i.S. des § 5 Abs. 5 WStF-DV erbringen wird, der Bedingung für die Bereitstellung der Stillen Beteiligungen ist, (iii) die Stillen Beteiligungen des WSF wiederum einen wesentlichen Teilaspekt des Finanzierungspakets darstellen und (iv) das Finanzierungspaket wiederum essentiell zum Fortbestand der Zielgesellschaft durch Sicherstellung der notwendigen Liquidität beitragen soll, kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft über ihren finanziellen Beitrag hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller hierdurch in einem erheblichen Umfang zusätzlich belasten würde. Ihr finanzieller Beitrag soll vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Die Wertung des WSF zur Erforderlichkeit der Finanzierungsmittel und zur positiven wirtschaftlichen Fortführungsprognose wird auch durch den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Jahresabschluss 2019/2020 und die Ausführungen der Gutachterin im Gutachten bekräftigt. Das Finanzierungskonzept als wesentlicher Kern des Restrukturierungskonzepts ist nach Einschätzung der Gutachterin grundsätzlich geeignet, die Krisenursachen in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und perspektivisch die Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten. Die diesbezüglichen Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die in der Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich. Die Altaktionäre können im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung durch Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Bezugsrechts die Verwässerung ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft verhindern, jedenfalls aber minimieren. Jedoch würden selbst diejenigen Altaktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, aber von einer Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft wirtschaftlich profitieren. Auch sprechen vorliegend die gesetzlichen Wertungen des WStBG für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Wird die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den WSF oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des WSF erlangt, so hat sie die Bundesanstalt gemäß § 14 Abs. 1 WStBG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 14 Abs. 1 WStBG treten somit die Interessen der außenstehenden Aktionäre an einer Desinvestitionsmöglichkeit im Fall von Rettungsszenarien im Zusammenhang mit durch staatliche Rettungs- bzw. Hilfsmaßnahmen bedingte Kontrollerwerbe - etwa durch den WSF - zurück. Dass die Interessen der außenstehenden Aktionäre nicht nur bei einer Kontrollerlangung durch den WSF, sondern auch bei der Kontrollerlangung eines Dritten zurückstehen sollen, folgt aus der nach § 14 Abs. 2 WStBG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung. III. Nebenbestimmungen 1. Widerrufsvorbehalte Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft nicht erfolgt. Die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 5 Abs. 3 bis 5 WStF-DV nur gelingen, wenn das Finanzierungskonzept umgesetzt wird, das in einem ersten Schritt insbesondere die Leistung der Stillen Beteiligung 1 vorsieht, die wiederum u.a. von der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung seitens der Antragstellerin zu 1) abhängig ist. Durch die Widerrufsvorbehalte wird daher sichergestellt, dass das Finanzierungskonzept tatsächlich auch umgesetzt und die Befreiungsmöglichkeit des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG nicht zulasten der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft missbraucht wird. Die Widerrufsvorbehalte sind auch im Übrigen verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind sie ein milderes Mittel, um notfalls zusätzliche Umstände, etwa Gründe, die eine Verzögerung bei der Umsetzung der finanziellen Maßnahmen des Finanzierungskonzepts bewirken können, berücksichtigen zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller erneut zu hören. Der Widerrufsvorbehalt ist zudem auf das zwingend notwendige Maß begrenzt. Die Verhältnismäßigkeit der Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors folgt zudem mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben aus dem Umstand, dass diese etwaigen Verzögerungen Rechnung tragen und sich an den zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und den Erforderlichkeiten laut Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers orientieren. 2. Auflagen Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflagen sind erforderlich, um nachprüfen zu können, dass die Voraussetzungen, die für die Befreiung der Antragstellerin von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG von entscheidender Bedeutung sind, vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die Mitteilungen und Nachweise ohne Weiteres durch die Antragsteller erbracht werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinn.
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